Satzung

Satzung des Bezirksverbands Wipperfürth 1950 im BHDS e.V.

 

§ 1        Name
Der Zusammenschluss der im Bereich Wipperfürth dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., nachstehend „Bund“ genannt, angeschlossenen Schützenbruderschaften, Gilden, Gesellschaften und Vereine, nachstehend „Schützenbruderschaften“ genannt, trägt den Namen „Bezirksverband Wipperfürth im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“ nachstehend „Bezirksverband“ genannt. Der Bezirksverband erkennt das Statut des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) als rechtsverbindlich an. Der Sitz des Bezirksverbandes ist Wipperfürth. Der Bezirksverband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.

§ 2        Wesen und Aufgaben

Zweck des Bezirksverbands ist die Förderung der Zusammenarbeit und des Zusammenhalts der Mitgliedsbruderschaften, die Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber dem Bund und der Öffentlichkeit sowie die gemeinsame Förderung des Historischen Schützenwesens. Im Sinne des Leitsatzes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften: „Für Glaube, Sitte und Heimat“ wird der Satzungszweck verwirklicht durch:

a) Bekenntnis des Glaubens durch Ausgleich konfessioneller und sozialer Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und Werke christlicher Nächstenliebe.

b) Schutz der Sitte durch Eintreten für Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, durch Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

c) Liebe zur Heimat durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des historischen Königsvogelschießens und des Fahnenschwenkens, Pflege des heimatlichen Brauchtums.

§ 3        Gemeinnützigkeit

1. Der Bezirksverband mit Sitz in Wipperfürth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck des Bezirksverbandes ist

a) die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
  • Fahnenschwenken,
  • Pflege der Spielmanns- u. Tambourchormusik,
  • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

b) die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen auch die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
  • Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Wander-Rallyes etc.

c) die Förderung kultureller Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten, Musikwettstreiten oder der Unterhaltung eigener Musikgruppierungen,
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
  • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

d) die Förderung der Heimat. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
  • die Unterstützung und Unterhaltung von Begegnungsstätten, von Heimathäusern oder Museen.

e) Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
  • Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII),
  • Durchführung von Jugendbegegnungen,
  • Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.

f) Förderung der Völkerverständigung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
  • Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.

g) Förderung kirchlicher Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
  • Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,
  • Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber,
  • aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).

h) Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Durchführung von caritativen Aktionen
  • die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.

3. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Bezirksverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Bezirksverband darf seine Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§ 4        Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Schützenbruderschaften. Als Mitglieder können nur Schützenbruderschaften aufgenommen werden, die Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. sind und nicht bereits Mitglied eines anderen Bezirksverbandes sind. Über die Aufnahme entscheidet der Bruderrat.

2. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt oder Verlust der Mitgliedschaft im Bund.

3. Die Mitgliedschaft wird geregelt durch das Statut des Bundes.

4. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, unter Beifügung des Versammlungsbeschlusses, gerichtet an den Bezirksvorstand, zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Verpflichtung der Mitgliedsbruderschaft aus § 4.2 des Statuts des Bundes, sich einem Bezirksverband anzuschließen, wird durch den Austritt aus dem Bezirksverband nicht berührt.

5. Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder auf einen Anteil am Vermögen des Bezirksverbandes.

§ 5        Mitgliedsbeitrag

Die Schützenbruderschaften zahlen an den Bezirksverband einen Mitgliedsbeitrag, der vom Bruderrat festgelegt wird. Die Schützenbruderschaften sind verpflichtet, zu den festgelegten Zeiten und Zahlungsformen den Betrag des Mitgliedsbeitrages zu entrichten.

§ 6        Organe des Bezirksverbandes

Die Organe des Bezirksverbandes sind

1. der Bezirksbruderrat

2. der Bezirksvorstand

§ 7        Bruderrat des Bezirksverbandes

1. Im Bruderrat sind die Schützenbruderschaften durch ihren Brudermeister/Vorsitzenden oder einen Stellvertreter vertreten, die Sitz und Stimme haben. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben im Bruderrat ebenfalls Sitz. Stimme haben nur die Vorstandsmitglieder i.S.d. §26 BGB (§9 3.).

2. Eine Schützenbruderschaft hat nur Stimmrecht, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

3. Bei ordnungsmäßiger Ladung sind die Versammlungen des Bruderrates stets beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Auf mehrheitlichen Beschluss des Bruderrates ist geheim abzustimmen.

4. Zum Bruderrat muss jährlich mindestens einmal, und zwar spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, vom Bezirksbundesmeister eingeladen werden. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Bezirksbundesmeister den Bruderrat einberufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

5. Ort und Zeit der Versammlung des Bruderrates, die Anwesenheitsliste, den Verlauf der Versammlung sowie über Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter, i.d.R. dem Bezirksbundesmeister, zu unterschreiben ist. Den Schützenbruderschaften und den Mitgliedern des Bezirksvorstandes ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

§ 8        Zuständigkeiten des Bruderrates

Der Bruderrat ist zuständig für:

1. Wahl und Abwahl, soweit dessen Mitglieder durch Wahl zu bestimmen sind:

1.1. des Bezirksvorstandes

1.2. der Kassenprüfer

2. die Beschlussfassung über

2.1. Änderung und Ergänzungen der Satzung des Bezirksverbandes

2.2. die Entlastung des Bezirksvorstandes

2.3. die Mitgliedsbeiträge zum Bezirksverband

2.4. die gemeinschaftlichen Veranstaltungen.

§ 9        Vorstand des Bezirksverbandes

Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus dem:

a) Bezirksbundesmeister

b) Bezirkspräses (geborenes Mitglied)

c) Stellvertretenden Bezirksbundesmeister

d) Bezirkskassierer und Stellvertreter

e) Bezirksschriftführer und Stellvertreter

f) Bezirksschießmeister und Stellvertreter

g) Bezirksjungschützenführer und Stellvertreter

h) Bezirkskönig (geborenes Mitglied)

i) Beisitzer bis zu drei Personen

2. In Personalunion können auch mehrere Funktionen von einer Person wahrgenommen werden, jedoch ohne Mehrfachstimmrecht.

3. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Bezirksbundesmeister, der stellvertretende Bezirksbundesmeister, der Bezirkskassierer und der Bezirksschriftführer. Jeder von Ihnen vertritt mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein nach außen (gesetzliche Vertretung gem. §26 BGB).

§ 10        Bestellung der Vorstandsmitglieder

1. Der Bezirksvorstand, mit Ausnahme des Bezirkspräses und des Bezirkskönigs, wird in der ordentlichen Bruderratsversammlung gewählt auf vier Jahre. Abweichend davon wird einmalig 2025 der Bezirksbundesmeister, der stellvertretende Bezirkskassierer, der Bezirksschriftführer, der stellvertretende Bezirksschießmeister und der Bezirksjungschützenführer auf zwei Jahre gewählt. Dadurch ergibt sich im Zwei-Jahres-Rhythmus ein jeweils auf vier Jahre gewählter anteiliger Bezirksvorstand.

2. Scheidet ein Bezirksvorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit.

3. Der Bezirksvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Der Bezirkspräses wird auf Grund kirchlicher Vorschriften vom zuständigen Diözesanbischof auf Vorschlag des Bezirksbruderrates ernannt.

5. Zum Bezirksschießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

§ 11        Aufgaben des Bezirksvorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Führung der laufenden Geschäfte,

b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) Erstattung der Tätigkeitsberichte,

d) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

Besondere Aufgabe des Bezirksvorstandes ist weiter die Festigung der Verbindung zwischen den Schützenbruderschaften innerhalb des Bezirksverbandes und dem Bund, sowie die Koordinierung der Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandes. Er setzt sich insbesondere für die Förderung und den Erhalt des heimatlichen Brauchtums ein.

1. Bezirksbundesmeister

Der Bezirksbundesmeister leitet und repräsentiert den Bezirksverband. Er ist Mitglied im Hauptvorstand des Bundes und Diözesanbruderrat. Die Wahl des Bezirksbundesmeisters bedarf der schriftlichen Bestätigung des Präsidiums des Bundes gemäß der im Statut des Bundes vorgegebenen Bestimmungen.

2. Bezirkspräses

Der Bezirkspräses wahrt die kirchlichen, geistlichen und kulturellen Aufgaben des Bundes innerhalb des Bezirksverbandes.

3. Stellvertretender Bezirksbundesmeister

Der stellvertretende Bezirksbundesmeister vertritt den Bezirksbundesmeister im Falle der Verhinderung.

4. Bezirksschießmeister

Dem Bezirksschießmeister obliegt unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes die Pflege und Überwachung des Schießsports, insbesondere die Organisation des sportlichen Wettschießens auf Bezirksebene und die technische Durchführung des Bezirkskönigs-, Bezirksprinzen- und des Bezirksschülerprinzenschießens.

5. Bezirksjungschützenmeister

Wahl und Aufgabe des Bezirksjungschützenmeisters richtet sich nach der Satzung der des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ).

6. Bezirksschriftführer

Der Bezirksschriftführer besorgt die Geschäftsführung in den vorgegebenen Angelegenheiten des Bezirksverbandes.

7. Bezirkskassierer

Der Bezirkskassierer führt das Kassenwesen des Bezirksverbandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat rechtzeitig vor der jährlichen Bruderratsversammlung eines jeden Jahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr dem Bezirksvorstand vorzulegen. Vor der Bruderratsversammlung sind rechtzeitig die Kassenprüfer schriftlich einzuberufen.

§ 12        Vergütungen für Tätigkeiten im Bezirksverband

1. Die Bezirksverbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Bezirksverbands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bezirksverband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

4. Vom Bezirksbruderrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 13        Bezirksvorstandssitzungen

Der Bezirksbundesmeister, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Bezirksbundesmeister, höchst ersatzweise ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, beruft nach Bedarf die Bezirksvorstandssitzungen ein. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich zu erfolgen. Auf Verlangen der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss der Bezirksbundesmeister eine Sitzung einberufen. Jede Vorstandssitzung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Von jeder Bezirksvorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll einmalig erstellt und zu den Akten des Bezirksverbandes genommen werden. Sie ist in der nächsten Sitzung des Vorstands den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und zu beschließen. Sie wird unterschrieben von zwei Mitgliedern des Vorstandes gem. §9 Nr.3

§ 14        Bezirkskönig

Die Ermittlung und Amtszeit des Bezirkskönigs ergeben sich aus der historischen Ordnung und den jeweils gültigen Richtlinien des Bezirksverbandes, die dem Bezirkskönig am Tage seiner Krönung übergeben werden.

§ 15        Kassenprüfer

Die vom Bruderrat zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Bezirksvorstand angehören.

§ 16        Sportschießen

Der Bezirksverband pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Der Bezirksverband gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte. Der Bezirksverband übernimmt des Weiteren Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber seinen Mitgliedsbruderschaften im Bereich des Schießsports nach näherer Weisung des Bundes.

§ 17        Schiedsgerichtsordnung

1. Streitigkeiten zwischen dem Bezirksverband und den Mitgliedern sowie den Mitgliedern untereinander, sollen vom Bezirksvorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

2. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Satzung des Bezirksverbandes und für diesen und dessen Mitglieder verbindlich.

§ 18        Datenschutz

1. Der Bezirksverband verarbeitet die für seine Tätigkeiten erforderlichen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO.

2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Bezirksverbandes und des Bundes verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse und im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme erforderlicher Weitergaben an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

3. Das einzelne Mitglied der Mitgliedsbruderschaften kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.

§ 19        Satzungsänderungen

1. Zur Änderung der Satzung des Bezirksverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Alle Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des Bundes.

§ 20        Auflösung

1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an XXX die katholische Kirchengemeinde der Stadt Wipperfürth XXX, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung eines neuen gemeinnützigen Bezirksverbands in Wipperfürth mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

§ 21        Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 27.01.2026 beschlossen und tritt mit der Zustimmung durch das Präsidium des Bundes in Kraft.

 

Wipperfürth, den 27. Januar 2026

 

Günter Sauermann, Bezirksbundesmeister

Lambert Schäfer, Bezirkspräses

Robert Nitsch, stellvertretender Bezirksbundesmeister

Marcel Wendeler, Bezirkskassierer

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