Satzung

Satzung des Bezirksverbands Wipperfürth 1950 im BHDS e.V.

 

§ 1        Mitgliedschaft
Die dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln angeschlossenen Schützenbruderschaften St. Sebastianus Agathaberg – St. Sebastianus Frielingsdorf – St. Sebastianus Thier – St. Sebastianus Wipperfeld – St. Hubertus Hämmern – St. Hubertus Kreuzberg – St. Engelbertus Wipperfürth bilden den Bezirksverband Wipperfürth.

§ 2        Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Bezirksbundesmeister, seinem Stellvertreter, Bezirksschriftführer und Bezirkskassierer als geschäftsführender Vorstand sowie Bezirkspräses als ordentlich geborenes Mitglied des Dekanats Wipperfürth, dem Bezirksschießmeister, seinem Stellvertreter, Bezirksjungschützenmeister, seinem Stellvertreter, Bezirkskönig und Bezirksprinz als erweiterter Vorstand und den Brudermeistern / Vorsitzende im Gesamtvorstand.

§ 3        Wahlen
Der Bezirksvorstand, mit Ausnahme des Bezirkspräses und der Bezirksmajestäten, wird in der ordentlichen Mitgliedsversammlung auf fünf Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Bezirksvorstand aus, so erfolgt Ersatzwahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit. Bei der jährlichen Bezirksversammlung wird von zwei Buch- bzw. Kassenprüfern jeweils einer neu gewählt.

§ 4        Aufgaben des Bezirksverbandes
Achten der Pflege folgender Grundsätze: Bekenntnis des christlichen Glaubens, Pflege des heimatlichen Brauchtums und des Schützenwesens, Aufrechterhaltung christlicher Sitten und ethischer Grundsätze, Pflege des Schießsports und der Teilnahme an Wettkämpfen, Vertretung und Vermittlung zwischen den Bruderschaften und den Diözesanverband, Teilnahme an Sitzungen des Diözesan- oder Bundesverbandes, Durchführung der Bezirks-Majestätenschießen und Krönung der Majestäten, Vorbereitung und Durchführung der Ehrungen von verdienten Schützen bei den jeweiligen Schützenfesten. Mindestens einmal jährlich „möglichst im Januar“ eine Bezirksversammlung durchführen zum Zweck des Meinungsaustauschs und Planung von Aktivitäten im laufenden Jahr sowie der anstehenden Wahlen. Der Vorstand hat die Verpflichtung darüber zu wachen, dass alle Besitztümer des Bezirksverbandes auf das Sörgfältigste aufbewahrt werden.
Historische Urkunden, Protokollbücher, Fahnen, Majestätensilber usw. sind gegen Verlust und Vernichtung sicher zu schützen. Die Mitglieder verpflichten sich zur vollen Unterstützung der vom Bezirksverband und der Bezirksversammlung beschlossenen Maßnahmen.

§ 5        Stimmrecht der Bruderschaften
Jede Bruderschaft hat in der Bezirksversammlung eine Stimme. Stimmberechtigt ist der jeweilige Brudermeister oder sein Bevollmächtigter. Der geschäftsführende Vorstand und der Bezirkspräses haben je eine Stimme. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens sieben Stimmen anwesend sein. Es gild die einfache Mehrheit.
Zur Änderung dieser Satzung ist eine dreiviertel Mehrheit bei Anwesenheit aller stimmberechtigten erforderlich.
Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, wird die Versammlung geschlossen. Eine erneute Versammlung wird nach dreißig Minuten mit der gleichen Tagesordnung als „beschlussfähig“ einberufen.

§ 6        Beiträge der Kassenführung
Der jährliche Beitrag beträgt je Bruderschaft z.Zt. 200,- DM und wird mit dem sonstigen Guthaben vom jeweiligen Kassierer verwaltet. Der Kassierer hat eine übersichtliche Einnahme/Ausgabe-Buchführung zu führen. Das Vermögen des Bezirksverbandes ist von seinem Vermögen getrennt zu halten. Die Bezirkskasse darf nicht mit Minus abschließen und nicht mit Bankkredit arbeiten.

§ 7        Auflösung des Bezirksverbands
Im Falle der Auflösung des Bezirksverbandes Wipperfürth „erfolgt nur nach Zustimmung aller beteiligter Bruderschaften“ fallen alle Geldwerte zu gleichen Teilen an die beteiligten Bruderschaften. Die Sachwerte, Dokumente, Majestätensilber sowie die Bezirksfahne werden vom Dekanat Wipperfürth verwaltet und sind bei einer Neugründung dem neuen Bezirksvorstand zu übergeben.

Wipperfürth, den 28. September 1998

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